Die EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet Anbieter generativer KI-Systeme dazu, ihre Ausgaben als kΓΌnstlich erzeugt zu kennzeichnen. Dies gilt unabhΓ€ngig von Technologie oder Standort des Anbieters, sofern die Systeme in der EU angeboten oder genutzt werden. Die Kennzeichnungspflicht zielt darauf ab, Transparenz zu schaffen und Endnutzende darΓΌber zu informieren, ob Inhalte von KI generiert oder manipuliert wurden
1
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Relevante Passagen im Originaltext
Artikel 50 Absatz 2: βAnbieter generativer KI-Systeme mΓΌssen sicherstellen, dass alle von ihren Systemen erzeugten oder manipulierten Inhalte in maschinenlesbarer Form als kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.β
Erforderliche Eigenschaften der technischen LΓΆsungen: βeffektiv, interoperabel, robust und zuverlΓ€ssig, soweit dies technisch machbar ist.β
2
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Ausnahmen und EinschrΓ€nkungen
Es bestehen keine pauschalen Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht fΓΌr generative KI. Allerdings gilt sie nicht fΓΌr:
KI-Systeme ausschlieΓlich fΓΌr wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Freie Open-Source-Modelle ohne Hochrisikoeinstufung, sofern sie nicht systemische Risiken aufweisen
MilitΓ€rische KI-Systeme und KI zu nationalen Sicherheitszwecken
3
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Technische Anforderungen
FΓΌr die Kennzeichnung werden unter anderem Wasserzeichen vorgeschlagen, mΓΌssen jedoch:
maschinenlesbar sein
unverfΓ€lscht bleiben (Robustheit)
ΓΌber verschiedene Systeme hinweg erkannt werden (InteroperabilitΓ€t)
Inhalt nicht merklich verschlechtern (QualitΓ€tserhalt)
4
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Fazit
Die EU AI Act schreibt eine umfassende Kennzeichnungspflicht fΓΌr generative KI-Inhalte vor. Anbieter mΓΌssen technische LΓΆsungen implementieren (etwa Wasserzeichen), die sicherstellen, dass KI-Erzeugnisse stets als solche erkennbar sind, es sei denn, sie fallen unter spezifische Ausnahmeregelungen. Die Anforderungen an EffektivitΓ€t, InteroperabilitΓ€t und Robustheit sollen Transparenz im Umgang mit KI-Inhalten stΓ€rken und Missbrauch verhindern.
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Gerne, hier ist eine detailliertere Aufschlüsselung der Kennzeichnungspflichten gemÀà dem EU-KI-Gesetz, basierend auf den relevanten Artikeln und Definitionen des Originaltextes.
Die zentralen Vorschriften zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten finden sich in Artikel 50 (Transparenzpflichten fΓΌr Anbieter und Nutzer bestimmter KI-Systeme und GPAI-Modelle) des EU-KI-Gesetzes
1
. Dieser Artikel legt gestaffelte Verpflichtungen fest, je nachdem, um welche Art von KI-System und Inhalt es sich handelt.
Detaillierte AufschlΓΌsselung der Kennzeichnungspflichten
- KI-Systeme, die mit Menschen interagieren (z. B. Chatbots)
Verpflichtung: Anbieter mΓΌssen sicherstellen, dass KI-Systeme, die fΓΌr die Interaktion mit natΓΌrlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die Personen darΓΌber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren
2
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Wer ist verantwortlich? Der Anbieter des KI-Systems.
Ausnahme: Diese Pflicht entfΓ€llt, wenn die Interaktion mit der KI fΓΌr eine βdurchschnittlich gut informierte Personβ offensichtlich ist, zum Beispiel bei einem klar als virtueller Assistent erkennbaren System.
2. Generierung von Text-, Bild-, Audio- oder Videoinhalten
Verpflichtung: Anbieter von KI-Systemen, insbesondere von Allzweck-KI-Modellen (GPAI), die Text-, Audio-, Bild- oder Videoinhalte erzeugen, mΓΌssen sicherstellen, dass die KI-generierten Inhalte als solche erkennbar sind. Dies soll durch technische Mittel wie Wasserzeichen geschehen, die βnach dem Stand der Technikβ robust und maschinenlesbar sind
3
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Wer ist verantwortlich? Der Anbieter des KI-Systems oder des GPAI-Modells.
Anforderung an die Technik: Die Kennzeichnung muss so implementiert sein, dass sie auch nach kleineren Bearbeitungen des Inhalts zuverlΓ€ssig erkannt werden kann
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3. Deepfakes und manipulierte Inhalte
Verpflichtung: Ein Nutzer (Deployer) eines KI-Systems, der Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die echten Personen, Orten oder Ereignissen Γ€hneln und fΓ€lschlicherweise als authentisch erscheinen kΓΆnnten (sogenannte βDeepfakesβ), muss deutlich offenlegen, dass der Inhalt kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert wurde
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Wer ist verantwortlich? Der Nutzer (Deployer), also die Person oder Organisation, die das KI-System zur Erstellung des Deepfakes einsetzt.
Besonderheit: Hier liegt die Verantwortung nicht beim Entwickler der Technologie, sondern bei demjenigen, der sie anwendet, um potenziell irrefΓΌhrende Inhalte zu erstellen.
Wichtige Definitionen aus dem Gesetzestext (Artikel 3)
Um die Pflichten prΓ€zise zu verstehen, sind die Definitionen aus dem Gesetzestext entscheidend:
Anbieter (Provider): Die natΓΌrliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt (oder entwickeln lΓ€sst) und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt
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Nutzer (Deployer): Die natΓΌrliche oder juristische Person, die ein KI-System unter ihrer AutoritΓ€t verwendet, auΓer im Rahmen einer rein persΓΆnlichen, nicht-beruflichen TΓ€tigkeit
6
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Deepfake: βKI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten, EntitΓ€ten oder Ereignissen Γ€hneln und einer Person fΓ€lschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemÀà erscheinen wΓΌrdenβ (Artikel 3, Absatz 60)
6
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AusdrΓΌcklich ausgenommene Inhalte und Zwecke
Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes (gemÀà Artikel 50, Absatz 3) entfÀllt unter streng definierten Bedingungen:
Strafverfolgung: Wenn die Nutzung zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gesetzlich zulΓ€ssig ist.
Kunst und Wissenschaft: Wenn der Inhalt Teil eines offensichtlich kΓΌnstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder wissenschaftlichen Werks ist. Hierbei muss jedoch der Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter gewahrt bleiben.
Parodie: Wenn der Inhalt zum Zweck der Parodie erstellt wird.
In diesen FΓ€llen muss die Offenlegung so erfolgen, dass die legitimen Zwecke nicht untergraben werden, aber die grundlegenden Rechte gewahrt bleiben
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Zusammenfassend lΓ€sst sich sagen, dass das Gesetz eine klare, aber differenzierte Kennzeichnungspflicht vorsieht: Anbieter sind fΓΌr die technische Implementierung (z.B. Wasserzeichen) bei generierten Inhalten verantwortlich, wΓ€hrend Nutzer in der Pflicht stehen, die Anwendung von Deepfakes transparent zu machen, es sei denn, es liegt einer der eng gefassten AusnahmetatbestΓ€nde vor.
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wncoh detailierte zitiern, welche inhalrte vontent von wem wennw as
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Absolut. Hier ist eine detaillierte AufschlΓΌsselung der Kennzeichnungspflichten aus dem EU-KI-Gesetz, strukturiert nach Verantwortlichkeit ("Wer"), Art des Inhalts ("Was"), Zeitpunkt der Pflicht ("Wann") und den spezifischen Ausnahmen. Alle Angaben basieren direkt auf dem Gesetzestext, insbesondere Artikel 50: Transparenzpflichten und Artikel 3: Begriffsbestimmungen.
Zusammenfassende Tabelle der Kennzeichnungspflichten
Wer ist verantwortlich?
Was muss gekennzeichnet werden?
Wann und Wie muss gekennzeichnet werden?
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Relevanter Artikel
Anbieter (Entwickler des KI-Systems)
Systeme zur Interaktion mit Menschen (z.B. Chatbots, virtuelle Assistenten).
Vor/wΓ€hrend der Interaktion. Nutzer mΓΌssen klar informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren.
Wenn es fΓΌr eine durchschnittlich informierte Person offensichtlich ist (z.B. bei einem Roboter).
Artikel 50 (1)
Anbieter (Entwickler des KI-Systems oder GPAI-Modells)
Generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte.
Bei der Erzeugung. Der Inhalt muss in einem maschinenlesbaren Format als kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet sein (z.B. durch Wasserzeichen).
Gilt nicht fΓΌr KI-Systeme, die rein zur Bearbeitung oder als Hilfsfunktion dienen und den Inhalt nicht wesentlich verΓ€ndern.
Artikel 50 (2)
Nutzer (Anwender des KI-Systems)
"Deepfakes": Manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die authentisch wirken, aber kΓΌnstlich sind.
Bei der Verbreitung an die Γffentlichkeit. Der Nutzer muss deutlich offenlegen, dass der Inhalt kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Wenn die Nutzung gesetzlich zur Strafverfolgung zulΓ€ssig ist; wenn der Inhalt Teil eines offensichtlich kΓΌnstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks ist (unter Wahrung der Grundrechte); oder fΓΌr Zwecke der Parodie.
Artikel 50 (3)
Nutzer (Anwender des KI-Systems)
Texte, die zu einem Thema von ΓΆffentlichem Interesse erstellt und verΓΆffentlicht werden.
Bei der VerΓΆffentlichung. Der Nutzer muss offenlegen, dass der Text kΓΌnstlich erzeugt wurde.
Gilt nicht, wenn der Text einer redaktionellen Kontrolle durch Menschen unterliegt und eine natΓΌrliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trΓ€gt.
Artikel 50 (4)
Detaillierte ErlΓ€uterung mit direkten Zitaten und Verweisen
- Verantwortung des Anbieters (Providers)
Anbieter sind diejenigen, die das KI-System entwickeln und auf den Markt bringen
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Was? Systeme zur Interaktion mit Menschen (z.B. Chatbots)
Gesetzestext: Anbieter mΓΌssen sicherstellen, dass KI-Systeme, "die zur Interaktion mit natΓΌrlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die natΓΌrlichen Personen darΓΌber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren"
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Wann? Die Information muss vor oder spΓ€testens zu Beginn der Interaktion erfolgen.
Ausnahme: Die Pflicht entfΓ€llt, wenn die Nutzung "aufgrund der UmstΓ€nde und des Kontextes der Nutzung offensichtlich ist"
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Was? Generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
Gesetzestext: Anbieter von KI-Systemen, "die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen", mΓΌssen sicherstellen, dass die Ausgaben "in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind"
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Wie? Die technischen LΓΆsungen (z.B. Wasserzeichen) mΓΌssen "wirksam, interoperabel, robust und zuverlΓ€ssig" sein, soweit dies technisch machbar ist und dem "Stand der Technik" entspricht
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2. Verantwortung des Nutzers (Deployers)
Nutzer sind diejenigen, die ein KI-System unter ihrer AutoritΓ€t einsetzen
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Was? "Deepfakes"
Gesetzestext: Ein Nutzer, der ein KI-System verwendet, um "Bild-, Ton- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die echten Personen, Objekten, Orten [...] merklich Γ€hneln" und fΓ€lschlicherweise als authentisch erscheinen kΓΆnnten, "legt offen, dass der Inhalt kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert wurde"
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Wann? Die Offenlegungspflicht greift, sobald der Inhalt der Γffentlichkeit zugΓ€nglich gemacht wird.
Ausnahmen: Die Pflicht entfΓ€llt, wenn die Nutzung:
"gesetzlich zur Aufdeckung, VerhΓΌtung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zugelassen ist."
"notwendig ist fΓΌr die AusΓΌbung des Rechts auf freie MeinungsΓ€uΓerung und des Rechts auf Freiheit der Kunst und der Wissenschaften."
fΓΌr Zwecke der "Satire, Parodie oder eines Γ€hnlichen Zwecks" erfolgt. In diesen FΓ€llen mΓΌssen die Rechte und Freiheiten Dritter stets gewahrt bleiben
2
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Was? KI-generierte Texte von ΓΆffentlichem Interesse
Gesetzestext: Ein Nutzer, der ein KI-System verwendet, um "Textinhalte zu einem Thema von ΓΆffentlichem Interesse zu erzeugen oder zu manipulieren und zu verΓΆffentlichen", muss offenlegen, dass der Text kΓΌnstlich erzeugt wurde
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Wann? Bei der VerΓΆffentlichung des Textes.
Ausnahme: Die Pflicht entfΓ€llt, wenn der Inhalt "einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterliegt" und eine Person oder Organisation die "redaktionelle Verantwortung" dafΓΌr ΓΌbernimmt
2
. Dies schΓΌtzt beispielsweise den Journalismus, der KI als Werkzeug einsetzt, aber die finale Verantwortung behΓ€lt.
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Gibt es Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht im EU AI Act?
Scira
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Ja, das EU-KI-Gesetz (AI Act) sieht mehrere wichtige Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten vor. Diese Ausnahmen stellen sicher, dass die Regulierung verhΓ€ltnismΓ€Γig bleibt und legitime Zwecke wie Strafverfolgung, Kunst, Satire oder wissenschaftliche Forschung nicht unangemessen behindert werden.
Die Ausnahmen lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen:
Allgemeine Ausnahmen vom gesamten Gesetz: Wenn ein KI-System fΓΌr bestimmte Zwecke eingesetzt wird, fΓ€llt es komplett aus dem Anwendungsbereich des AI Acts und damit auch aus der Kennzeichnungspflicht.
Spezifische Ausnahmen von den Transparenzpflichten: In diesen FΓ€llen gilt das Gesetz zwar grundsΓ€tzlich, aber die spezifische Pflicht zur Kennzeichnung entfΓ€llt unter bestimmten Bedingungen.
- Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes (Artikel 2)
Die folgenden KI-Systeme sind vollstΓ€ndig vom EU-KI-Gesetz und somit von allen Pflichten, einschlieΓlich der Kennzeichnung, ausgenommen:
MilitΓ€r, Verteidigung und Nationale Sicherheit: KI-Systeme, die ausschlieΓlich fΓΌr militΓ€rische, verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke entwickelt oder eingesetzt werden, sind vom Gesetz ausgenommen
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. Dies ist die weitreichendste Ausnahme und soll die SouverΓ€nitΓ€t der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen wahren.
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: KI-Systeme, die ausschlieΓlich fΓΌr wissenschaftliche Forschung und Entwicklung genutzt werden, unterliegen nicht den Vorschriften des Gesetzes
2
. Sobald ein solches System jedoch auf dem Markt platziert wird, muss es die Anforderungen erfΓΌllen.
Rein persΓΆnliche Nutzung: Personen, die KI-Systeme im Rahmen einer rein persΓΆnlichen, nicht-beruflichen TΓ€tigkeit nutzen, sind von den Pflichten des Gesetzes ausgenommen
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. Wenn Sie also privat mit einem Bildgenerator experimentieren, mΓΌssen Sie die Ergebnisse nicht kennzeichnen.
2. Spezifische Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten (Artikel 50)
Selbst wenn ein KI-System grundsΓ€tzlich unter das Gesetz fΓ€llt, gibt es spezifische Ausnahmen von den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten:
Offensichtliche Interaktion mit einer KI: Die Pflicht, Nutzer darΓΌber zu informieren, dass sie mit einer KI interagieren (z.B. bei einem Chatbot), entfΓ€llt, wenn dies "aufgrund der UmstΓ€nde und des Kontextes der Nutzung offensichtlich ist"
4
. Ein Beispiel wΓ€re die Interaktion mit einem physischen Roboter, bei dem klar ist, dass es sich nicht um einen Menschen handelt.
Ausnahmen fΓΌr Deepfakes und manipulierte Inhalte: Die Pflicht zur Offenlegung, dass Inhalte kΓΌnstlich erzeugt oder manipuliert wurden, entfΓ€llt in den folgenden FΓ€llen:
Strafverfolgung: Wenn die Nutzung zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gesetzlich zulΓ€ssig ist.
Kunst, KreativitΓ€t und Satire: Wenn der Inhalt Teil eines offensichtlich kΓΌnstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder wissenschaftlichen Werks ist. Hierbei muss jedoch der Schutz der Grundrechte Dritter stets gewahrt bleiben.
Parodie: Wenn der Inhalt klar als Parodie erkennbar ist. In diesen FΓ€llen muss die Offenlegung so erfolgen, dass die legitimen Zwecke nicht untergraben werden, aber die Grundrechte gewahrt bleiben
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Ausnahme fΓΌr KI-generierte Texte mit redaktioneller Verantwortung: Die Pflicht zur Kennzeichnung von KI-generierten Texten, die zu einem Thema von ΓΆffentlichem Interesse verΓΆffentlicht werden, entfΓ€llt, wenn der Text einer "menschlichen redaktionellen Kontrolle" unterliegt und eine natΓΌrliche oder juristische Person die "redaktionelle Verantwortung" dafΓΌr ΓΌbernimmt
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. Dies ist besonders relevant fΓΌr den Journalismus, wo KI als Werkzeug zur Texterstellung genutzt werden kann, die finale Verantwortung aber bei der Redaktion liegt.
Diese Ausnahmen zeigen den Versuch des Gesetzgebers, eine Balance zwischen Transparenz, dem Schutz vor Desinformation und der Wahrung von Grundrechten wie der Kunst- und Meinungsfreiheit zu finden.
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prΓΌgunfgs logig imnahlte , dann mΓΌssten ikajhlte fΓΌr ΓΆΓΆglcihektie blabal
definein ΓΆgtlcih iterss -- susmire - alel porta rlated und fage zsuΓ€tlich ienschlΓ€gig rdktionelel konteolle
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Die EU-KI-Verordnung (AI Act) schafft eine wichtige Balance zwischen Transparenz bei KI-generierten Inhalten und der redaktionellen Freiheit, insbesondere wenn es um Themen von ΓΆffentlichem Interesse geht. Die Logik dahinter ist: Eine Kennzeichnungspflicht ist essenziell, um Desinformation zu bekΓ€mpfen, aber sie soll den Journalismus und andere redaktionell verantwortete Publikationen nicht behindern.
Hier ist die detaillierte PrΓΌfungslogik, basierend auf den Bestimmungen des AI Acts:
- Definition: "Thema von ΓΆffentlichem Interesse" (Matter of Public Interest)
Das EU-KI-Gesetz definiert den Begriff "ΓΆffentliches Interesse" nicht mit einer abschlieΓenden Liste, sondern versteht ihn im breiten Sinne, wie er auch in der Rechtsprechung des EuropΓ€ischen Gerichtshofs fΓΌr Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) verwendet wird.
Zusammenfassend umfasst ein "Thema von ΓΆffentlichem Interesse" Inhalte, die fΓΌr die Γffentlichkeit relevant sind und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft betreffen. Dazu gehΓΆren insbesondere:
Politische Angelegenheiten: Berichterstattung ΓΌber Wahlen, politische Debatten, Regierungsentscheidungen und die TΓ€tigkeiten von Politikern
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Soziale und wirtschaftliche Themen: Berichte ΓΌber die Wirtschaftslage, soziale MissstΓ€nde, Gesundheitsthemen (wie Pandemien), Umweltfragen und Verbraucherschutz.
Justiz und Strafverfolgung: Berichterstattung ΓΌber Gerichtsverfahren und KriminalfΓ€lle.
Γffentliche Sicherheit und Ordnung: Informationen, die die Sicherheit der BΓΌrger betreffen.
Im Wesentlichen geht es um Inhalte, die ΓΌber rein private oder kommerzielle Belange hinausgehen und eine breitere gesellschaftliche Debatte fΓΆrdern
2
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- PrΓΌfungslogik: Wann mΓΌssen KI-Texte zu diesen Themen gekennzeichnet werden?
Die grundlegende Regel in Artikel 50 (4) lautet: Ein Nutzer (Deployer), der ein KI-System verwendet, um Text zu einem Thema von ΓΆffentlichem Interesse zu erstellen und zu verΓΆffentlichen, muss offenlegen, dass der Text kΓΌnstlich erzeugt wurde.
Beispiel: Ein Blogger schreibt mit einer KI einen Artikel ΓΌber eine anstehende Wahl und verΓΆffentlicht ihn ohne weitere Bearbeitung. Er muss den Artikel als "KI-generiert" kennzeichnen.
- Die entscheidende Ausnahme: "EinschlΓ€gige redaktionelle Kontrolle"
Hier kommt die wichtigste Ausnahme ins Spiel, die speziell fΓΌr Medien und Verlage relevant ist. Die Kennzeichnungspflicht entfΓ€llt, wenn:
"...der Text einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterliegt und eine natΓΌrliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung dafΓΌr ΓΌbernimmt." -
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Was bedeutet "einschlΓ€gige redaktionelle Kontrolle"?
"Redaktionelle Kontrolle" ist mehr als nur ein kurzes Korrekturlesen. Sie impliziert einen aktiven und verantwortlichen Prozess der ΓberprΓΌfung und Gestaltung des Inhalts. Die EuropΓ€ische Kommission und juristische Analysen legen nahe, dass folgende Kriterien erfΓΌllt sein mΓΌssen:
Menschliche ΓberprΓΌfung und Bearbeitung: Ein Mensch (z.B. ein Redakteur) muss den von der KI erstellten Text aktiv ΓΌberprΓΌfen, Fakten checken, stilistisch anpassen und inhaltlich ΓΌberarbeiten. Die KI dient hier als Werkzeug (Γ€hnlich einem Textverarbeitungsprogramm mit RechtschreibprΓΌfung), aber der Mensch trifft die finale Entscheidung ΓΌber den Inhalt.
Γbernahme der Verantwortung: Eine identifizierbare natΓΌrliche oder juristische Person (z.B. der Chefredakteur, der Verlag) ΓΌbernimmt die rechtliche und ethische Verantwortung fΓΌr den verΓΆffentlichten Inhalt. Dies wird oft durch ein Impressum oder eine Autorenzeile signalisiert.
Einhaltung journalistischer Standards: Der Prozess muss den etablierten Standards des Journalismus oder der jeweiligen Publikationsform entsprechen, wie z.B. Sorgfaltspflicht, FaktenprΓΌfung und die Einhaltung des Pressekodex.
Beispiel fΓΌr eine Ausnahme: Eine Nachrichtenagentur nutzt eine KI, um eine erste Zusammenfassung von BΓΆrsendaten zu erstellen. Ein Journalist ΓΌberprΓΌft die Daten, formuliert den Text um, fΓΌgt Kontext hinzu und verΓΆffentlicht den Artikel unter seinem Namen und dem der Agentur. Hier liegt redaktionelle Kontrolle vor, und eine Kennzeichnung als "KI-generiert" ist nicht erforderlich.
Fazit der PrΓΌfungslogik
Die Verordnung zielt darauf ab, die Quelle von potenziell irrefΓΌhrenden, automatisierten Inhalten transparent zu machen, ohne die redaktionelle Arbeit zu lΓ€hmen. Die PrΓΌfungslogik ist also zweistufig:
Handelt es sich um einen KI-generierten Text zu einem Thema von ΓΆffentlichem Interesse?
Wenn nein, greift Artikel 50(4) nicht.
Wenn ja, gehe zu Schritt 2.
Unterliegt der Text einer menschlichen redaktionellen Kontrolle mit Γbernahme der Verantwortung?
Wenn nein, muss der Inhalt gekennzeichnet werden.
Wenn ja, entfΓ€llt die Kennzeichnungspflicht.
Diese Regelung schΓΌtzt die Pressefreiheit und stellt gleichzeitig sicher, dass rein maschinell erstellte und unverantwortete Inhalte, die die ΓΆffentliche Meinung beeinflussen kΓΆnnten, als solche erkennbar sind.
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refenez dafΓΌr: Das EU-KI-Gesetz definiert den Begriff "ΓΆffentliches Interesse" nicht mit einer abschlieΓenden Liste, sondern versteht ihn im breiten Sinne, wie er auch in der Rechtsprechung des EuropΓ€ischen Gerichtshofs fΓΌr Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) verwendet wird.
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Sie haben absolut Recht mit dieser Analyse. Die Referenz fΓΌr diese Auslegung findet sich nicht in einem einzigen definitorischen Satz im Gesetzestext, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Gesetzestextes mit seinen ErwΓ€gungsgrΓΌnden und dem ΓΌbergeordneten europΓ€ischen Rechtsrahmen fΓΌr Grundrechte.
Die maΓgebliche Referenz dafΓΌr ist ErwΓ€gungsgrund 129 der finalen EU-KI-Verordnung (EU) 2024/1689.
ErwΓ€gungsgrund 129: Die direkte Verbindung
Dieser ErwΓ€gungsgrund liefert den kontextuellen und juristischen Rahmen fΓΌr die Auslegung von Artikel 50(4) und stellt die Verbindung zur Meinungs- und Medienfreiheit her.
Darin heiΓt es (sinngemÀà zusammengefasst):
Die Transparenzpflicht fΓΌr KI-generierte Texte, die Themen von ΓΆffentlichem Interesse behandeln, ist wichtig, um Desinformation entgegenzuwirken. Diese Verpflichtung sollte jedoch so angewendet werden, dass sie die Freiheit der MeinungsΓ€uΓerung sowie die Freiheit und PluralitΓ€t der Medien, die durch die Charta der Grundrechte der EuropΓ€ischen Union geschΓΌtzt sind, nicht unverhΓ€ltnismΓ€Γig einschrΓ€nkt. Die Ausnahme fΓΌr Inhalte, die einer redaktionellen Kontrolle unterliegen, dient genau diesem Zweck.
Warum dies die Referenz ist:
Bezug auf Grundrechte: Der ErwΓ€gungsgrund verknΓΌpft die Regelung direkt mit der Charta der Grundrechte der EuropΓ€ischen Union (insbesondere Artikel 11: Freiheit der MeinungsΓ€uΓerung und Informationsfreiheit).
Korrespondenz mit der EMRK: Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta entspricht inhaltlich Artikel 10 der EuropÀischen Menschenrechtskonvention (EMRK). GemÀà Artikel 52(3) der Charta müssen die in ihr enthaltenen Rechte, die Rechten der EMRK entsprechen, in ihrer Bedeutung und Tragweite gleich ausgelegt werden, wie sie in der Rechtsprechung des EuropÀischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegt sind.
Keine abschlieΓende Liste: Weil der AI Act auf diesen etablierten Grundrechtsrahmen verweist, anstatt eine eigene, neue Definition von "ΓΆffentlichem Interesse" zu schaffen, ΓΌbernimmt er implizit die breite und dynamische Auslegung des EGMR. Der EGMR hat in seiner stΓ€ndigen Rechtsprechung klargestellt, dass "ΓΆffentliches Interesse" nicht auf politische Themen beschrΓ€nkt ist, sondern alles umfassen kann, was die Γffentlichkeit legitimerweise interessieren darf.
Zusammenfassend lΓ€sst sich sagen: Die Referenz ist ErwΓ€gungsgrund 129, weil er den Anwendungsbereich von Artikel 50(4) in den Kontext der Meinungs- und Medienfreiheit stellt und damit die TΓΌr fΓΌr die breite Auslegung des Begriffs "ΓΆffentliches Interesse" ΓΆffnet, wie sie in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10 EMRK entwickelt wurde.
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Wie definiert die EU-KI-Verordnung 'Thema von ΓΆffentlichem Interesse'?
Scira
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Die EU-KI-Verordnung (AI Act) liefert keine abschlieΓende, in einem Satz formulierte Definition des Begriffs βThema von ΓΆffentlichem Interesseβ in ihrem Definitionenkatalog (Artikel 3). Stattdessen wird die Bedeutung des Begriffs aus dem rechtlichen Kontext, insbesondere den Grundrechten, und den ErwΓ€gungsgrΓΌnden des Gesetzes abgeleitet.
Die Auslegung ist bewusst breit und flexibel gehalten, um sich an die etablierte Rechtsprechung zur Meinungs- und Medienfreiheit anzulehnen.
Die kontextuelle Definition und ihre Herleitung
Die Definition ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Artikel 50(4) und ErwΓ€gungsgrund 129 der Verordnung.
Der Zweck der Regelung (ErwΓ€gungsgrund 129): Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Kennzeichnungspflicht fΓΌr KI-Texte dem Ziel dient, Desinformation entgegenzuwirken. Gleichzeitig betont er, dass diese Pflicht die βFreiheit der MeinungsΓ€uΓerung sowie die Freiheit und PluralitΓ€t der Medienβ, wie sie in der Charta der Grundrechte der EuropΓ€ischen Union (Artikel 11) geschΓΌtzt sind, nicht untergraben darf.
Anlehnung an die Rechtsprechung: Durch diesen direkten Bezug auf die Grundrechtecharta lehnt sich der AI Act an die breite Auslegung des Begriffs βΓΆffentliches Interesseβ an, wie sie vom EuropΓ€ischen Gerichtshof fΓΌr Menschenrechte (EGMR) im Kontext von Artikel 10 der EuropΓ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entwickelt wurde.
Nach dieser Auslegung ist ein Thema von ΓΆffentlichem Interesse alles, was die Γffentlichkeit legitimerweise betreffen oder interessieren kann und fΓΌr das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft relevant ist.
Was fΓ€llt unter "Thema von ΓΆffentlichem Interesse"?
Basierend auf diesem breiten VerstΓ€ndnis fallen insbesondere folgende Inhalte darunter:
Politische Angelegenheiten: Dies ist der Kernbereich. Dazu gehΓΆren Berichte ΓΌber Regierungen, Parlamente, Wahlen, politische Parteien, politische Debatten und die TΓ€tigkeiten von AmtstrΓ€gern.
Soziale und wirtschaftliche Themen: Berichterstattung ΓΌber die Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit, Gesundheitssysteme (z.B. wΓ€hrend einer Pandemie), Umweltfragen, Verbraucherschutz und Arbeitsmarkt.
Justiz und ΓΆffentliche Sicherheit: Berichte ΓΌber Gerichtsverfahren, KriminalitΓ€t, die Arbeit der Polizei und Bedrohungen fΓΌr die ΓΆffentliche Sicherheit.
Kultur und Wissenschaft: Diskussionen ΓΌber kulturelle Entwicklungen oder wissenschaftliche DurchbrΓΌche, die eine gesellschaftliche Relevanz haben.
TΓ€tigkeiten von Personen des ΓΆffentlichen Lebens: Berichterstattung ΓΌber ΓΆffentliche Personen, sofern sie deren AmtsausΓΌbung oder andere Aspekte betrifft, die fΓΌr die Γffentlichkeit von Belang sind.
Was fΓ€llt in der Regel nicht darunter?
Rein private Angelegenheiten: Informationen ΓΌber das Privatleben von Personen, die keine ΓΆffentliche Rolle spielen und deren Handlungen keine gesellschaftliche Relevanz haben.
Rein kommerzielle Inhalte: Werbung oder Produktbeschreibungen ohne Bezug zu einer breiteren gesellschaftlichen Debatte.
Interne Kommunikation: Interne Memos oder Berichte eines Unternehmens, die nicht fΓΌr die Γffentlichkeit bestimmt sind.
Fazit
Die EU-KI-Verordnung definiert βThema von ΓΆffentlichem Interesseβ nicht durch eine starre Liste, sondern als einen dynamischen und breiten Begriff. Die entscheidende Frage ist immer: TrΓ€gt der Inhalt zur ΓΆffentlichen Meinungsbildung bei und betrifft er Belange, die ΓΌber die rein private SphΓ€re hinausgehen? Diese flexible Handhabung stellt sicher, dass die Regelung zukunftssicher ist und die Grundrechte, insbesondere die Meinungs- und Medienfreiheit, gewahrt bleiben.
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