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@christophlsa
Created July 10, 2012 23:27
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Gebietsversammlungen wie ich es mag
§ 9 - Organe des Landesverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung, die Aufstellungsversammlung und die Gründungsversammlung.
(...)
§ 9c - Gebietsversammlung
(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Stadt, eines Ortsteils oder Stimm- bzw. Wahlkreises im Bundesland Sachsen-Anhalt.
(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ der untersten existierenden Gliederung, die das Gebiet vollständig umfasst. Diese Gliederung wird im folgenden als "zuständige Gliederung" bezeichnet. Ist das Gebiet identisch mit dem Gebiet der zuständigen Gliederung, so ist eine Mitgliederversammlung stattdessen durchzuführen.
(3) Der Vorstand der zuständigen Gliederung vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt.
(4) Die Gebietsversammlung entscheidet über
1. ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen
2. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung der zuständigen Gliederung zukommende Aufgaben
(5) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, dessen angegebener Wohnsitz im Gebiet der Gebietsversammlung liegt. Die Bestimmungen in §4 (4) der Bundessatzung gelten entsprechend.
(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand der zuständigen Gliederung einberufen, wenn
1. der betreffende Vorstand es beschließt
2. mindestens 10%, aber mindestens drei Mitglieder, des Gebiets es verlangen
(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung der zuständigen Gliederung.
(8) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5%, aber mindestens drei Piraten, des Gebiets akkreditiert sind.
(9) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung der zuständigen Gliederung. Die Satzung der zuständigen Gliederung kann jedoch abweichende Regelungen beschließen.
§ 9d - Aufstellungsversammlung
(1) Die Aufstellungsversammlung ist die Versammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen.
(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Parteisatzungen der Gliederungen, die den betreffenden Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfassen.
(3) Die Regelungen in § 9c mit Ausnahme von Absatz 4 und 5 gelten entsprechend auch für Aufstellungsversammlungen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass zum Zeitpunkt der Wahl der Volksvertretung wahlberechtigt ist.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen wird durch die Aufstellungsversammlung durchgeführt. Näheres regelt § 9d.
(2) -gestrichen-
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