Skip to content

Instantly share code, notes, and snippets.

@jwacalex
Created July 12, 2012 10:41
Show Gist options
  • Save jwacalex/3097339 to your computer and use it in GitHub Desktop.
Save jwacalex/3097339 to your computer and use it in GitHub Desktop.
Rechtsinformatik I - Zusammenfasssung
\documentclass[11pt,a4paper]{article}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage{amsmath}
\usepackage{lastpage}
\usepackage{amsfonts}
\usepackage{amssymb}
\usepackage[left=2.5cm,right=2.5cm,top=3cm,bottom=2.5cm]{geometry}
\usepackage[german]{babel}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage{fancyhdr}
\pagestyle{fancy}
\newcommand{\vorlesung}{Rechtsinformatik I}
\newcommand{\uebungsblatt}{Zusammenfassung}
\author{\autoren}
\title{\vorlesung \linebreak \uebungsblatt}
\fancyhead[L]{\vorlesung}
\fancyhead[C]{\uebungsblatt}
\fancyhead[R]{}
\fancyfoot[R]{Seite \thepage\ von \pageref{LastPage}}
\fancyfoot[C]{}
\begin{document}
\section{Grundliegend}
Verwaltungsautomatisierung -> Einsatz von Computern in der Gesetzesausführung. Dies erfordert eine Formalisierung des Rechts. Dies bedeutet Recht als Gegenstand der Informatik (Datenbanken, Formalisierung des Rechts), sowie IT als Gegenstand des Rechts (Datenschutzrecht, IT-Vertragsrecht, ...). Recht hinkt meistens der Technik hinterher. Im Web 2.0 ergeben sich neue Herausforderungen durch neue Technologien/Interaktionen.
\section{Web 2.0}
\subsection{Allgemein}
Verschiedene Nutzergruppen erzeugen User-Generated-Content. Durch die Vernetzung (z.B. in Sozialen Netzwerken), ergeben sich neue Problemfelder. Hier fallen mehrere Interessengebiete zusammen (Betreiber, Nutzer, Staat, Unternehmen). Rechtsinformatik schafft hier Regelungen (z.B. Datenschutzrecht). Es handelt sich um n:m Kommunikationsbeziehungen
\section{Datenschutz}
Es gibt unterschiedliche Soziale Netzwerke (z.B. Berufliche/Private). Diese Unterscheiden sich in der Funktion, Popularität, Nutzung und Zielgruppe. Das Geschäftsmodell ist idr. immer das gleiche Werbevermittlung, Datenweitergabe, Aufpreise für Werbefreiheit. \newline
TeleMedienGesetz (TMG) erfasst die meisten Telemedien, im Gegenzug zum BundesDatenSchutzGesetz (BDSG), welches den Allgemeinen Datenschutz umfasst.
\begin{enumerate}
\item Erfodernis einer Rechtsgrundlage (BDSG, TMG)
\item Erforderlichkeitsprinzip
\item Datenvermeidbarkeit und Datensparsamkeit
\item Zweckbindung und Zweckbegrenzung
\item Transparenzprinzip
\item Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
\item Unbeschränkbare Rechte des Betroffenen
\end{enumerate}
Weiterhin hat der Betreiber sicherzustellen, dass der Nutzer die Nutzung jederzeit beenden kann. Die Daten müssen nach Ablauf der Nutzung gesperrt oder gelöscht werden. Der Nutzer kann die Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen. Betroffene können jederzeit über gespeicherte Daten, Empfänger, Zweck der Speicherung usw. Auskunft erlangen. Weiterhin sind Berichtigungen (falls untreffend), Löschungen (falls rechtswidrig) oder Sperrungen (z.B. wenn Aufbewahrungspflicht der Löschung widerspricht).
\subsection{Anwendbarkeit}
\subsubsection*{Deutsches Datenschutzrecht}
Wenn deutsche Stellen Daten verwenden oder wenn Stellen außerhalb der EU und des EWR im Inlad Daten verwenden.
\subsubsection*{Ausländisches Datenschutzrecht}
Fälle ohne Bezug zu Deutschland oder Verwendung durch verantwortliche Stellen mit Sitz in EU/EWR.
\subsection{Minderjährige}
Rechtsgrundlage: Deutsches Recht, TMG für Bestands- und Nutzungsdaten, sowie BDSG für Inhaltsdaten. Problematik: Setzen einen wirksamen Vertrag voraus.
\subsubsection*{Analyse}
§107 BGB: rechtlicher Nachteil:
\begin{itemize}
\item Finanziell -
\item Übertragung der Nutzungsrechte etc in AGB +
\item Beeinträchtigung der informeller Selbstbestimmung +
\end{itemize}
§110 BGB: nicht anwendbar \newline
Folgen:
\begin{itemize}
\item Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig
\item Zustimmung: vorher oder nachträgllich
\item Ausdrücklich oder konkludent
\item Gegenüber Dienstanbieter oder Minderjährigem
\end{itemize}
Ohne Zustimmung keine Befugnis nach TMG und BDSG \newline
Einwillung?\newline
Einsichtsfähigkeit entscheidet, d.h. < 7 Jahre: niemals wirksam. 7-18 nach Einsichtsfähigkeit (nach Dienst)
\subsubsection*{DS-GVO-E (geleakt)}
Zusätzlich zu Art 8 gilt: Information in Kindgerechter Sprache, Betonung des Rechts auf Löschung. Datenschutzfolgeabschätzung.
\section{Europäische Reform}
Gesamtkonzept, Regelungsvorschlag (DS-GVO-E). Beantwortung der Grundfragen: Wechsel zu Verordnung, Anwendungsbereich und Drittstaaten, Rechte der Betroffenen (Vergessenwerden und Datenportablität). Moderene Datenschutzinstrumente. Institutionelle Aspekte (v.a. Rolle der Kommission).
\subsection*{Recht auf Vergessenwerden}
Unabhängig von Übermitttlung und Veröffendlichung: Pflicht zur Löschung. Bei Löschung: Weitergabe des Löschanspruchs. (zentral). Bisher: jede Stelle einzeln.
\subsection*{Datenportabilität}
Verbraucherschutz, kein "LockIn" effekt. Technisch Anspruchsvoll: Interoperabilität, Standardisiertes Formart.
\subsection*{Privacy by Default}
Datenschutz durch Technik, sowie Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
\section{Regulierung}
\subsection{Selbstregulierung}
Wer ist zur Erarbeitung von Standards legitimiert? Wer kontrolliert und setzt die Standards durch? Unterlaufen Sie staatliche Vorgaben? Problem ist ob die Selbstregulierung funktioniert.
\subsection{Hybride Modelle}
Staat setzt Ziele und verpflichtet zur Selbstregulierung. Private Wirtschaft erarbeitet Mittel und Wege zur Zielerreichung. Staat greift ein., wenn Ziele nicht erreicht werden. Z.b. Bestätigung durch Audits (unabhängige private, aber vom Staat kontrollierte Stellen)
\section{Blogs und Foren}
\subsection{Impressumspflicht}
für geschäftsmäßige, idr gegen Entgelt | nicht ausschließlich Persönliche oder Familiäre Zwecke | journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote -> Impressum + Zusatzangaben \newline
Zusätzlich: Journalistische Texte entsprechen den journal. Grundsätzen -> Wahrheitsprüfung \newline
journalistisch: Inhalt und Verbreitungsart: meinungsbildend
\subsection{Journalistische Pflichten}
Achtung der Menschenwürde, Sorgfalt, Grenzen der Rechere, usw. Sorgfalt: Verifikation von Vermutungen, Prüfung der Quelle. Güterabwägung: Je zweifelhafter, desto mehr Prüfung. Je tiefer der Eingriff, desto mehr Prüfung.
\section{Suchmachinen}
zu Beachten: Bedeutung von Suchmachinen. Snippets (urheberrechtliche (Zitat?) und Persönlichkeitsrechtliche Probleme)
\section{Jugendschutz}
\subsection{Rechtsgrundlagen}
StGB, JMStV: Grundsätzlich verboten: Pornographie, Indizierte Angebote, Offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote (Suizidverherrlichung)
\subsection{Altersverifikation}
Erlaubt bei "geschlossener" Benutzergruppe (Altersverfikation, zwei Schritteverfahren (Generell/Pro Nutzungsvorgang)). Identifiztierung: PostItent, nPa,Rückgriff auf zuverlässige Datenbank. Authentifizierung pro Nutzungsvorgang: Sichere Übermittlung (Einschreiben, eigenhändig), Sichere Zugangsgewährung, Verhinderung der Multiplikation der Daten
\subsection{Verbreitungsbeschränkung}
Inhalte, die geeignet sich die Entwicklung zu beeinträchtigen. Anbieter trägt sorge, dass Angebot nicht üblicherweiser genutzt. (Trennung, Zugangserschwerung). \newline
\subsubsection{Zugangserschwerung}
Jugendschutzprogramm (ideal: von KJM anerkannt). White/Blacklisting. Inhalts/Meta-Analyse. Einstellungen den Eltern überlassen.
\newline
Sendezeitbeschränkung: >18: 23-6 Ihr. >16: 22 bis 6 Uhr. <=12: keine Vorgaben; aber Inhalte immernoch getrennt.
\section{Fälle}
\subsection*{Like-Button}
Einbindung des Like-Buttons auf Webseite - hierdurch werden initial Daten an Facebook USA übertragen. Verstoß gegen Datenschutzgesetz
\subsection*{Bewerbungen}
Googlen und Nutzung von sozialen Netzwerken. Keine Weitergabe von Facebooklogin an Personaler. (nach BDSG: nicht erforderlich, nicht "allgemein zugägnglich", nicht freiwillig) -> Ordnungswidrigkeit, Nötigung.
\subsection*{Bewertungsprotale}
Negative anonyme Bewertung in Portal. Risiken: Anonyme Nutzung, Fehlende Bewertungskompetenz. Nutzen: Weißheit der Vielen, Einfluss auf Kaufentscheidungen. \newline
Vetrtagsbegleitende Portale: (Wechselseitige) Ansprüche aus Verträgen, Akzeptanz der Bewertung via AGB, Konfliktmanagemeint durch Betreiber, Lösbare Konflikte
\subsubsection*{Denkbare Anspruchsgrundlagen (ohne Vertrag)}
Löschen des Beitrags (Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten, wenn Speicherung unzulässig), Keine weitere Veröffentlichung (Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten ohne Einwilligung oder gesetzliche Grundlage), Keine weitere Veröffendlichung (Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor ehrenrührigen Behauptungen) \newline
Löschungsanspruch: Datenschutzrecht nicht anwendbar, Unzulässige Speicherung? (Grundlage Erforderlich, Keine Einwilligung des Bewerteten), BDSG? Denkbar bei vertragbezogenen Portalen; Denkbare Grundlage: §29 BDSG
\subsubsection*{BGH-Lösung: Abwägung}
Speicherung pers. Daten in Meinungsäußerung. (-> kein Schutzwürdiges Interesse dagegen).
Meinungsfreiheit / andere Kommunikationsgrundrechte vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Recht am Gewerbebetrieb \newline
Betreiber ist idR. nicht für fremden Inhalt verantwortlich (Störerhaftung? Voraussetzung: Verletzung des Persönlichkeitsrechts). \newline
Allgemeins Persönlichkeitsrecht: Selbstdarstellung (Sozialsphäre: Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls; Privatsphäre: Überwiegendes Interesse der Allgemeinheit; Intimsphäre: Unantastbar) Berufsausübung: Sozialsphäre \newline
\subsubsection*{Entgegenstehendes Allgemeininteresse}
Meinungsfreiheit: Meinung: Aussage, geprägt durch Elemente der Stellungnahme. Hier: Laienhafte Stellungnahme. \newline Schutz der Umstände des Äußerns. Tatsachenbehauptung (Beweisbar).
\subsubsection*{Pflichten des Betreibers}
Prüfung, ggf. Stellungnahme/Nachweis des Bewerters. Beweise beachten. Aber grundsätzlicher Vorrand der Meinungsfreiheit. (Kein Recht auf vorteilhafte Darstellung in der Öffentlichkeit, Recht auf freie Arztwahl). Grenzwertig: Polemik, Verletzende Formulierungen, ... Unzulässig: Diffamierung, Schmähkritik, usw \newline
Prüfpflichtverletzung: wenn nicht unverzüglich Abhilfe. -> Vermeidung des Zueigenmachens. Bereitstellung von Beschwerdemöglichkeiten Identifikation des Kunden, Eindeutige AGB und Nutzensbedingungen
\subsection{Eingebundenes Video}
Eingebundenes YoutubeVideo in Blog; Austrahlung des Videos verboten - Einbindung auch?
\subsubsection*{Grundlagen}
Löschung des Beitrages (Personenbezogene Daten), Keine weitere Veröffentlichung (Übermittlung personenbezogener Daten/Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes).
\subsubsection*{Täterhaftung}
Kein eigenes Video, Zu eigenmachung? (Einbinden in Berichterstattung, Kommentar zur Reaktion, KEIN Kommentar zum Beitrag)
\subsubsection*{Störerhaftung}
Verlinken selbst auf erkennbare rechtswidrige Inhalte zulässig (Presse/Meinungsfreiheit, wenn Informationsinteresse besteht und Inhalt nicht zueigen gemacht wird). Aber Blog als Presse? Informationsinteresse? Nicht zu eigen gemacht? \newline
Prüfungspflichten nach LG Hamburg: Blogger muss sich über Verfahren informieren, Bei Betroffenen Nachfragen. Bei Verbot selbstständig link entferen. Aber: Vermeidung der Pflichten bei deutlicher Distanzierung. Kritik: YouTube ist soweit gekennzeichnet. Beobachtung des Verfahrens kaum zumutbar
\subsection{Twitter}
Satirische Kommentare unter fremden Namen; Namensrecht: Person idr nicht gleichnamig, Namesanmaßung: zweifelhaft, wenn Satire offensichtlich. Aber keine Befugnis zur Verwendung. Person ist aber Person der Zeitgeschichte; Abwägung: Press/Meinungs/Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
\subsection{Bildersuche}
Thumbnails werden ohne Erfragen des Nutzer erstellt. zu Betrachten: ist Eingriff in das Verwertungsrecht. Aber Urheber muss bei Veröffentlichung mit üblichem Verhalten rechnen. Erteilung des Rechts: keine technische Schutzmaßnahmen. Widerruf analog. Verfahren gilt auch für lizenz. Bilder
\subsection{Büchersuche}
Vorhalten einer Digitalen Kopie, Kein Zitatrecht (da wahllos Seiten kopiert).
\subsection{Streetview}
Architektur kann geschützt sein, als Beiwerk (prägende Gebäude -, Plakate +); Kein Eigentumsrechtsverstoß (wenn nicht Grundstück betreten). Informationelle Selbstbestimmung: Nur wenn Personenbezogene/Beziehbare Daten. Adresse = Personenbezogenes Datum.
\subsubsection*{Personenbezug}
Nur wenn Person erkennbar (Bluring -, Körpermerkmale, Kleidung +). Abwägung erforderlich: Berechtigtes Interesse, Einflussname, Ankündigung, usw.
\subsubsection*{Vorschlag des Bundesrates}
Gesetz für Streetview: Ankündigung 4 Wochen vorher (Tageszeitung + Internet). Ist zulässig, wenn kein Schutzwürdiges Interesse, Daten aus allgemeinzugänglichen Quellen, ..
\end{document}
Sign up for free to join this conversation on GitHub. Already have an account? Sign in to comment