Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin
Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
MinDir'n Gabriele Nieradzik
Abteilungsleiterin V
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Postanschrift
11014 Berlin
Tel +49 30 18 681-10200
Fax +49 30 18 681-510200
V@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
Personenstandswesen
Umsetzung des 52 Abs. 3 S8GG
VII1.20103/26818
Berlin, 18. Juli 2024
Seite 1 von 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem SBGG sind bereits bei mehreren Standesämtern verschiedene Fragen aufgetreten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.
- Es hat sich die Frage gestellt, ob bei einer Vornamensänderung im Zusammenhang mit einer Änderung des Geschlechtseintrags nach dem SBGG auch die Veränderung der Anzahl der Vornamen möglich ist.
Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus der amtlichen Begründung und den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich keine eindeutige Antwort auf diese Frage.
Die damit erforderliche Gesetzesauslegung führt hiesigen Erachtens zu dem Ergebnis, dass § 2 Abs. 3 SBGG keine gesetzliche Grundlage für eine Anderung der Anzahl der Vornamen bietet.
Nach hiesiger Auffassung ist eine solche Anderung nur im Rahmen der Vorschriften des Namensänderungs-Gesetzes zulässig, wenn es für die Änderung der Vornamensanzahl einen wichtigen Grund gibt.
Seite 2 von 3
§ 2 Abs. 3 SBCG stellt gegenüber dem öffentlichen Namensrecht eine spezielle Regelung für den Fall dar, dass aufgrund der Änderung der Geschlechtsidentität ein anderes Geschlecht eingetragen werden soll. Für diese Falle soll der vorhandene Vorname bzw. sollen die vorhandenen Vornamen der geänderten Geschlechtsidentität angepasst werden, damit anhand der Vornamen weiterhin regelmäßig eine geschlechtliche Zuordnung der sie tragenden Personen möglich ist.
Zu diesem speziellen Ziel des § 2 Abs. 3 SBGG kann jedoch die Anzahl der Vornamen nichts beitragen, so dass deren Änderung in der gegenüber dem öffentlichen Namensrecht spezielleren Regelung keine Grundlage findet.
- Weiter ist aufgrund verschiedener Anfragen darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des $ 2 Abs. 3 SBGG eindeutig eine Übereinstimmung von gewählten neuen Vornamen und dem gewählten (neuen) Geschlechtseintrag verlangt. Es ist daher nicht zulässig, bei der Erklärung über die Angabe der Geschlechtsidentität, die als zutreffend versichert werden muss, eine gleichzeitige Offnung zu weiteren Geschlechtsidentitäten anhand der Vornamensauswahl zu realisieren. Die Bekanntgabe mehrerer Geschlechtsidentitäten schließt die Anwendung der Regelung insgesamt
aus.
Die amtliche Begründung zum SBGG verweist in dieser Frage zu Recht auf die gravierende Änderung der Systematik im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des Transsexuellen-Gesetzes oder des $ 45b Personenstandsgesetz, nach denen eine von der Änderung der Geschlechtsidentität isolierte Vornamensänderung oder (im Falle des 5 45b des Personenstandsgesetzes) Beibehaltung des bisherigen Vornamens im Erklärungswege erreichbar ist. Das insoweit ausnahms-weise, aber auch zeitlich begrenzte Auseinanderfallen von geschlechtlicher Zuordnung des Vornamens und eingetragener Geschlechtsidentität hat hier seinen sachlichen Grund unter anderem in der erheblichen zeitlichen Verzögerung der möglichen Änderung der Geschlechts-identitat, die unter anderem durch notwendige Gerichtsverfahren im Falle eines Transsexuellen-Verfahrens entstehen. Aufgrund des SBGG ist eine Änderung des Geschlechtseintrags nunmehr Im Erklärungswege ohne diese erheblichen zeitlichen Verzögerungen oder Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung möglich.
- Eine weitere Frage ist, welche Auswirkungen 52 Abs. 3 SBGG auf die Wahl der Vornamen hat, wenn eine Person die Geschlechtsangabe „divers" oder die Streichung der bisherigen Geschlechtsangabe wählt.
Vorn Wortlaut her ist hiesigen Erachtens eine Pflicht zur Anpassung der Vornamen an die neue Geschlechtsidentität nicht unbedingt vorzusehen, wenn eine bisher männliche oder weibliche Person die Geschlechtsangabe „divers" oder die Streichung der bisherigen Geschlechtsangabe wählt und zugleich bereits bisher einen geschlechtsambivalenten Vornamen ausschließlich führt (z. B. Maria oder Andrea oder auch Maria Andrea).
Seite 3 von 3
Denkbar ist für Personen, die die Geschlechtsangabe divers" oder die Streichung der bisherigen Geschlechtsangabe wählen, dass sie nicht nur in gleicher Anzahl wie zuvor geschlechtsambivalente Vornamen, sondern auch Vornamen, von denen einzelne Vornamen dem einen und die anderen dem anderen Geschlecht entsprechen, in gleicher Anzahl wie zuvor führen können.
- Abschießend wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Erklärung nicht kostenfrei angeboten werden muss und auch nur eine der vier Angaben über das Geschlecht gewählt werden kann, die bereits jetzt gewählt werden können (männlich/weiblich/divers und Wegfall der bisherigen Angabe)
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Nieradzik
Anlagen
Regelungstext aus BGB1.
OCR'ed and manually formatted from: https://www.reddit.com/r/SBGG/comments/1ef5d3v/rundschreiben_des_bmi_zum_sbgg/