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SATZUNG

Linux User Group - Bolzano-Bozen-Bulsan - LUG-BZ Verein ohne Gewinnabsicht

I. GRÜNDUNG UND VEREINSZWECK

Art. I (Gründung und Sitz)

Hiermit wird der Verein ohne Gewinnabsicht "Linux User Group Bolzano-Bozen-Bulsan (LUG-BZ)" gegründet. Der Sitz des Vereins ist in Art. 22 festgelegt. Der Verein wird von der vorliegenden Satzung und von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geregelt.

Art. 2 (Wesen des Vereins)

Der Verein Linux User Group Bolzano-Bozen-Bulsan (LUG-BZ) hat weder politische noch religiöse Absichten. Er besteht auf freiwilliger Basis und hat keine Gewinnabsicht.

Art. 3 (Vereinszweck)

Der Vereinszweck besteht in der Verbreitung und Bekanntmachung des Betriebssystems GNU/Linux und der Free Software (Freie Software) auf dem Gebiet der Provinz Bozen. Mit Free Software ist jene Software gemeint, die den Bestimmungen der GNU General Public License (GPL) unterliegt. Der Verein wird unter anderem folgende - hier nur beispielhaft angeführte - Tätigkeiten entfalten:

  • organisieren von Veranstaltungen, Kursen und Treffen für GNU/Linux und der Free Software;

  • Treffen von Benützern von, GNU/Linux und von Free Software für den gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch;

  • Mitarbeit an bestimmten Projekten mit Institutionen und Vereinen in Italien und im Ausland;

  • Produktion von Lehrmaterial und Veranschaulichungen über die geleistete Tätigkeit, auch multimedialer Art.

II. MITGLIEDER UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 (Erforderliche Eigenschaften der Mitglieder und ihre Aufnahme)

Es können all jene Personen dem Verein beitreten, die an dessen Tätigkeiten und Zielen interessiert sind und die Philosophie der Free Software und des Betriebssystems GNU/Linux teilen.

Weiters können Vereine, Klubs, öffentliche oder private Körperschaften und ohne Gewinnabsicht dem Verein beitreten. In diesem Fall darf in der Mitgliederversammlung nur der jeweilige gesetzliche Vertreter auftreten.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag der Bewerber. Über die Annahme der Anträge um Aufnahme als neues Mitglied entscheidet der Ausschuss. Er kann nur dann positiv entscheiden, nachdem der Jahresmitgliedsbeitrag bezahlt wurde. Der Anteil oder Mitgliedsbeitrag ist nicht übertragbar. Eine vorübergehende Teilnahme am Verein ist nicht möglich.

Art. 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Jedes Mitglied hat das Recht, sich in seiner Muttersprache auszudrücken und mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft im Verein ist frei und freiwillig, verpflichtet aber die Mitglieder zur Einhaltung der von den Organen getroffenen Entscheidungen, sofern diese unter Einhaltung der in der Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten getroffen, wurden.

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, unabhängig von der Höhe des Anteils. Der Vereinsanteil kann nicht aufgewertet werden.

Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht, sowohl die Annahme und Abänderung der Satzung und der Bestimmungen als auch die Ernennung aller Organe des Vereins betreffend.

Jedes Mitglied hat das Recht, alle in Art. 25 aufgelisteten Bücher einzusehen.

Art. 6 (Verlust des Mitgliedsstatus)

Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt in folgenden Fällen:

  1. keine Einzahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb des ersten Monats eines jeden Vereinsjahres;

  2. Ausschluss, entschieden durch den Ausschuss, falls das Verhalten oder die Tätigkeiten des Mitglieds in offenem Widerspruch mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung und/oder des Vereins sind;

  3. Verlust einer jener Voraussetzungen, aufgrund welcher die Aufnahme erfolgte.

Zu diesem Zweck überprüft der Ausschuss innerhalb des zweiten Monats eines jeden Vereinsjahres oder im Fall der Notwendigkeit die Liste der Mitglieder.

III. ORGANE DES VEREINS

Art. 7 (Vereinsorgane)

Die Vereinsorgane sind:

  • der Präsident;
  • der Vizepräsident;
  • der Ausschuss;
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Rechnungsrevisor;
  • der Generalsekretär.

DER PRÄSIDENT

Art. 8 (Aufgaben des Präsidenten)

  • Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn in jeder Hinsicht gegenüber Dritten und vor Gericht.

  • Der Präsident hat vor allem die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses zu leiten und zu koordinieren.

  • Ausschließlich der Präsident unterzeichnet die Rechtshandlungen des Vereins, die diesen gegenüber den Mitgliedern und gegenüber Dritten verpflichten.

  • Der Präsident kann einem oder mehreren Ausschussmitgliedern Teile seines Aufgabenbereiches vorübergehend oder auf Dauer übertragen.

Art. 9 (Wahl des Präsidenten)

Der Präsident wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt drei Jahre im Amt und darüber hinaus, bis die Mitgliederversammlung die Vereinsämter neu bestellt. Er wird im ersten Wahlgang mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahlgang - nur zwischen dem Ersten und Zweiten wird derjenige gewählt, der mehr Stimmen erhält. Der Vizepräsident wird vom Präsidenten am Anfang seiner Amtszeit ernannt und bleibt bis zur Wahl des Präsidenten durch die ordentliche Mitgliederversammlung im Amt Der Präsident kann den Vizepräsidenten nicht abberufen. Bei Rücktritt oder schwerer Verhinderung - festgestellt durch den Ausschuss - übernimmt der Vizepräsident seine Funktionen. Falls auch der Vizepräsident sich in der gleichen Lage befindet, ernennt der Ausschuss einen Präsidenten pro-tempore bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

DER AUSSCHUSS

Art. 10 (Aufgaben des Ausschusses)

Der Ausschuss ist das frei wählbare Verwaltungsorgan.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. er entscheidet über die Art und Weise, wie die Vereinsziele erreicht und wie die von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Richtlinien durchgeführt werden und wird zu diesem Zweck selbständig tätig;

  2. er verfasst den Haushaltsplan und den Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist;

  3. er entscheidet über jede Vermögens- und Finanzhandlung, sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Verwaltung;

  4. er gibt Stellungnahmen ab über Fragen, die ihm vom Präsidenten oder von mindestens zwei der anderen Mitglieder unterbreitet werden;

  5. er entscheidet über die Anträge um Aufnahme neuer Mitglieder;

  6. er entscheidet über den Beitritt und die Teilnahme des Vereins an öffentlichen und privaten Körperschaften und Institutionen, die für die Tätigkeit des Vereins von Interesse sind und ernennt zu diesem Zweck aus den Reihen der Mitglieder die Vertreter.

Art. 11 (Zusammensetzung des Ausschusses)

Der Ausschuss setzt sich aus drei bis neun Vereinsmitgliedern - die Zahl ist vor der Wahl von der Mitgliederversammlung zu bestimmen - zusammen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung ernannt werden. Den Vorsitz führt der Präsident des Vereins, welcher ihm von Rechts wegen angehört.

  • Es werden diejenigen in den Ausschuss gewählt, die am meisten Stimmen erhielten.

  • Der Ausschuss wird auf drei Jahre gewählt und darüber hinaus, bis die ordentliche Mitgliederversammlung die Vereinsämter neu bestellt.

  • Am Ende des Mandats können die Ausschussmitglieder im Amt bestätigt werden.

Im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen und im Fall von Rücktritt, Tod, Verfall oder eines anderen Hinderungsgrundes eines oder mehrerer seiner Mitglieder muss der Ausschuss seine ursprüngliche Anzahl wiederherstellen. Zu diesem Zweck hat er die Möglichkeit, sofern weniger als die Hälfte weggefallen sind, sich mittels Kooptation wieder zu vervollständigen. Anderenfalls muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen neuen Ausschuss zu wählen.

Art. 12 (Sitzungen des Ausschusses)

Der Ausschuss tritt, immer in erster Einberufung, auf Antrag des Präsidenten oder zweier Ausschussmitglieder zusammen.

Die Sitzungen müssen mindestens drei Tage vorher telefonisch, mittels Fax oder E-Mail und mittels Anschlagens der Einberufung im Sitz des Vereins, einberufen werden. Die Sitzungen des Ausschusses, die nicht vorschriftsgemäß einberufen wurden, sind in jedem Fall gültig, wenn alle Ausschussmitglieder und der Präsident anwesend sind.

Die Sitzungen des Ausschusses sind gültig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt der Präsident Oder, in seiner Abwesenheit, ein von den Anwesenden ausgewähltes Ausschussmitglied. Der Ausschuss kann auch auf telematischem Weg Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen.

Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, gemessen an der Anzahl der Anwesenden. Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Im Fall von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

Die Sitzungen und die Beschlüsse des Ausschusses werden protokolliert, vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet und müssen vom Generalsekretär via E-Mail an alle Mitglieder verschickt und auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht werden.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 13 (Teilnahme an der Mitgliederversammlung)

Der Verein hat in der Mitgliederversammlung sein souveränes Organ.

Jedes Mitglied hat das Recht, sowohl an ordentlichen als auch an außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr innerhalb 30. Juni einberufen, um den Jahresabschluss und die Rechnungslegung des vorangegangenen Haushaltes zu genehmigen und um den Haushaltsplan für das laufende Jahr vorzulegen, sowie um eventuell Vereinsämter neu zu bestellen und um Entscheidungen zu treffen, die in ihre Zuständigkeit fallen oder ihr unterbreitet werden.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, einberufen werden:

• auf Antrag des Präsidenten;

• auf Beschluss des Vorstandes;

• auf Antrag, gerichtet an den Präsidenten, von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Art. 14 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, muss mindestens 25 Tage vorher telefonisch Oder via Fax oder via e-mail und mittels Anschlagens der Einberufung am Sitz des Vereins und auf der Internet-Seite, einberufen werden.

Art. 15 (Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist, unabhängig 'von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, immer beschlussfähig. Die Stimmabgabe durch Vollmacht ist zulässig. Es können höchstens drei Vollmachten an ein Mitglied übertragen werden. Vollmachten können nur schriftlich erteilt werden, anderenfalls sind sie nichtig.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins oder, in seiner Abwesenheit, ein von der Mitgliederversammlung zu ernennendes Mitglied.

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vorn Generalsekretär oder, in seiner Abwesenheit, von einem Mitglied geführt, das vorn Vorsitzenden der Mitgliederversammlung dafür ernannt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit wird das Thema in der Mitgliederversammlung noch einmal erörtert und danach ein zweites Mal abgestimmt.

Die Abänderung der vorliegenden Satzung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung in außerordentlicher Einberufung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung in erster Einberufung beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung in zweiter Einberufung beschließt mit absoluter Mehrheit der Mitglieder.

Datum und Ort der Versammlung in zweiter Einberufung werden in der Versammlung in erster Einberufung mitgeteilt. Zwischen den beiden Versammlungen dürfen nicht weniger als 24 Stunden vergangen sein. Datum und Ort der Versammlung in zweiter Einberufung müssen via E-Nail, Post oder telefonisch und mittels Anschlagens im Sitz des Vereins und auf der Internet-Seite allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Stimmabgabe durch Vollmacht ist nicht zulässig.

Die Beschlüsse, die unter Einhaltung der Satzung gefasst wurden, binden alle Mitglieder, auch jene, die abwesend waren, dagegen gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben.

Art. 16 (Form der Abstimmung der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung stimmt normalerweise durch Handzeichen ab; bei besonders wichtigen Themen oder namentlichen Erwähnungen kann der Präsident eine geheime Abstimmung anordnen.

Art. 17 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

in ordentlicher Sitzung:

  1. über den Jahresabschluss, den Haushaltsplan und die Berichte des Ausschusses zu diskutieren und darüber zu beschließen;

  2. Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Rechnungsrevisors, des Generalsekretärs;

  3. auf Vorschlag des Ausschusses legt sie die Höhe der Anteile für die Aufnahme und der Mitgliedsbeiträge fest;

  4. sie beschließt im Rahmen der Satzung über die allgemeinen Richtlinien des Vereins und dessen geleisteten und zu leistenden Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen seiner Zuständigkeit;

  5. sie entscheidet über alle Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, die ihr vom Ausschuss oder von einem Drittel der Mitglieder vorgelegt werden.

in außerordentlicher Sitzung:

  1. sie beschließt, unter Einhaltung der Mehrheitsverhältnisse gemäß Art. 27, die Auflösung des Vereins;

  2. sie stimmt über die Abänderungsvorschläge der Satzung ab;

  3. sie stimmt über die Verlegung des Vereinssitzes ab;

  4. sie entscheidet über alle Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, die ihr vorn Ausschuss oder von einem Drittel der Mitglieder vorgelegt werden.

Art. 18 (Der Rechnungsrevisor)

Der Rechnungsrevisor überprüft die Vermögensverwaltung. Er muss nicht Vereinsmitglied sein und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er überprüft die Rechtmäßigkeit und buchhalterische Richtigkeit. Der Revisor verfasst einen Bericht mit den Ergebnissen, der durchgeführten Kontrollen- Diesen Bericht legt er der Mitgliederversammlung im Zuge der Genehmigung des Jahresabschlusses vor. Das Amt des Revisors ist unvereinbar mit jedem anderen Organ.

Art. 19 (Der Generalsekretär)

Der Generalsekretär des Vereins wird vom Ausschuß für drei Jahre aus den eigenen Reihen oder aus den Reihen der Mitglieder bestellt.

Er erledigt Geschäfte, die in die ordentliche Verwaltung fallen, unterzeichnet den laufenden Schriftverkehr und behandelt alle anderen Aufgaben, die ihm vom Präsidenten übergeben werden. Er nimmt an den Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung teil.

Der Generalsekretär hat vor allem die Aufgabe, dauerhaften Kontakt zu öffentlichen und privaten Ämtern, zu Körperschaften und Organisationen, die für den Verein und dessen Tätigkeit wichtig sind, zu pflegen.

IV. VERMÖGEN UND GELDMITTEL

Art. 20 (Vermögen)

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

  1. Vereinsanteilen;

  2. Mitgliedsbeiträgen;

  3. beweglichen und unbeweglichen Sachen, die allenfalls aus der Vereinskasse erworben wurden;

  4. Spendenaktionen, Beiträgen, Schenkungen und Hinterlassenschaften von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinen und Mitgliedern;

  5. Einkünften aus kommerziellen Tätigkeiten.

Ein allfälliger Verwaltungsüberschuss kann niemals unter den Mitgliedern ausgeschüttet werden, sondern muß den, vom Ausschuss ausgewählten, institutionellen Zielen gewidmet werden. Um seine institutionellen Ziele zu erreichen, kann der Verein Darlehen von seinen Mitgliedern annehmen. Diese Finanzierungen sind immer zinsfrei.

Art. 21 (Verwaltung des Vermögens)

Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Ausschuss. Er hat sich für alle Vermögenshandlungen und für die Verwendung des Vereinsvermögens in der jährlichen Genehmigungssitzung der Mitgliederversammlung zu verantworten.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 22 (Sitz)

Der Verein "Linux User Group Bolzano-Bozen-Bu1san (LUG-BZ)" hat seinen Sitz in Bozen, Caldaro/Kaltern (BZ), Oberplanitzing 51.

Art. 23 (Vereinsdauer)

Die Vereinsdauer läuft bis 2050, kann, aber von der Mitgliederversammlung in außerordentlicher Sitzung verlängert werden.

Art. 24 (Geschäftsjahr)

Beginn und Ende eines jeden Geschäftsjahres wird jeweils mit 1. Jänner und 31. Dezember festgesetzt.

Art. 25 (Bücher)

Für das gute Funktionieren des Vereins werden, über die von den Steuerbestimmungen vorgeschriebenen Bücher hinaus, folgende Bücher eingerichtet:

  1. Mitgliederbuch;

  2. Buch der Protokolle

  3. Buch der Protokolle der Mitgliederversammlung;

  4. Kassabuch.

Art. 26 (Finanzen)

Aufgrund der Art und Ziele des Vereins kann das Ergebnis des Vereinsjahres nicht unter den Mitgliedern ausgeschüttet werden. Auf gar keinen Fall können Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse sowie Geldmittel, Rücklagen oder Kapital während des Bestehens des Vereins - unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - ausgeschüttet werden.

Art. 27 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins und die Ernennung der Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Das Vermögen kommt - unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - anderen Vereinen ohne Gewinnabsicht, die ähnliche und/oder ergänzende Ziele des "Linux: User Group Bolzano-BozenBulsan (LUG-BZ)" verfolgen, zugute. Davon werden allfällige Vorauszahlungen der Mitglieder abgezogen und im Kassabuch verbucht, das unter der Kontrolle des Revisors steht.

Art. 28 (Streitigkeiten)

Im Fall von Streitigkeiten über die Interpretation der vorliegenden Satzung und die Beschlüsse der Organe entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht, zwei werden von den Streitparteien und eines vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bozen ernannt.

Art. 29 (Veröffentlichung)

Die Beschlüsse aller Organe können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab ihrer Veröffentlichung auf der Internet-Seite des Vereins angefochten werden.

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